Elektriker

Netze

Messstellenbetrieb

Information über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 

Mit dem MsbG welches am 2. September 2016 in Kraft getreten ist, gibt der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen zur Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen vor. Darüber hinaus trifft das Gesetz auch Regelungen zur Datenkommunikation sowie zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten.

Die Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Verträge

Messstellenvertrag

Der veröffentlichte Messstellenvertrag kann mit dem Lieferanten oder mit dem Anschlussnutzer abgeschlossen werden.

Übernimmt der Lieferant für den jeweiligen Letztverbraucher nicht die Abwicklung des Messstellenbetriebs moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme über diesen Vertrag, bedarf es für die betreffende Entnahmestelle einer gesonderten Vereinbarung über die Leistung des Messstellenbetriebs zwischen dem Letztverbraucher und dem Messstellenbetreiber bzw. kommt diese gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 MsbG dadurch zustande, dass der Letztverbraucher Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt.

In diesem Fall erhält der Anschlussnutzer eine jährliche Abrechnung in Papierform.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag

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