Entgelte Netzzugang
Netzentgelte
In den Netznutzungsentgelten sind die Kosten für die Nutzung der Netzinfrastruktur für das Netz der Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG und der vorgelagerten Netzbetreiber enthalten.
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen (gültig ab 01.01.2024)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen (gültig ab 01.01.2023)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen (gültig ab 01.01.2022)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen (gültig ab 01.01.2021)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen (gültig ab 01.01.2020)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen (gültig ab 01.01.2019)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen (gültig ab 01.01.2018)
- Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte (gültig ab 01.01.2018)
Entgelt für die Mehr- / Mindermengen
Sonderformen der Netznutzung
Atypische Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Netznutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.
Gemäß den Vorgaben der BNetzA hat die Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2024
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2023
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2022
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2021
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2020
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2019
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2018
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2017
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2016
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2015
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2014
- Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2013
Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Stromintensive Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Aktuell sind keine individuellen Netzentgelte vereinbart.
Singulär genutzte Betriebsmittel gem. § 19 Abs. 3 StromNEV
Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen.
Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV
Aktuell sind keine individuellen Netzentgelte vereinbart.
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